Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Philip Kress IT
— Geschäftskunden (B2B) —
Stand: 4. Juni 2026 · Philip Kress IT, Ingolstädter Straße 13, 86529 Schrobenhausen
§ 1 Geltungsbereich, Vorrang
(1) Diese AGB gelten für sämtliche Verträge, Leistungen und Angebote der Philip Kress IT („Anbieter") gegenüber ihren Kunden.
(2) Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich‑rechtliche Sondervermögen („Kunde"), nicht an Verbraucher (§ 13 BGB). Diese AGB werden ausschließlich gegenüber den vorgenannten Personen verwendet; gegenüber Verbrauchern finden sie keine Anwendung.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis ihrer Geltung die Leistung vorbehaltlos erbringt. Abweichungen gelten nur, wenn der Anbieter sie ausdrücklich in Textform bestätigt.
(4) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.
§ 2 Leistungsgegenstand, Beschaffenheit
(1) Der Anbieter erbringt Leistungen aus den Bereichen Managed IT, Hosting im deutschen Rechenzentrum, Einführung und Betrieb von Odoo, Eigenentwicklung, IT‑Sicherheit sowie Automatisierung/KI. Der konkrete Umfang ergibt sich abschließend aus Angebot, Leistungsbeschreibung oder Einzelvertrag.
(2) Der Anbieter schuldet die Leistung nach dem zum Vertragsschluss geltenden Stand der Technik. Eine ununterbrochene, jederzeitige oder fehlerfreie Verfügbarkeit von Diensten, Software oder Systemen wird nicht geschuldet, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich als Service Level vereinbart.
(3) Angaben in Werbung, auf der Website, in Prospekten oder sonstigen öffentlichen Äußerungen sind unverbindliche Leistungsbeschreibungen und stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar. Eine Garantie liegt nur vor, wenn der Anbieter eine Eigenschaft ausdrücklich und schriftlich als „garantiert" bezeichnet.
(4) Der Anbieter ist berechtigt, Leistungen weiterzuentwickeln, technisch anzupassen oder durch funktional gleichwertige zu ersetzen, soweit der vertraglich vereinbarte Leistungskern dadurch nicht eingeschränkt wird und die Änderung für den Kunden unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zumutbar ist. Wesentliche Änderungen kündigt der Anbieter mit angemessenem Vorlauf in Textform an.
§ 3 Angebote, Vertragsschluss
(1) Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
(2) Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Beginn der Leistungsausführung zustande.
(3) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
§ 4 Leistungserbringung, Einsatz Dritter, Fristen
(1) Der Anbieter ist berechtigt, Subunternehmer und Dritte (insbesondere Rechenzentrums-, Infrastruktur- und Softwaredienstleister) einzusetzen.
(2) Leistungen des Anbieters setzen funktionierende Vorleistungen Dritter sowie Infrastruktur außerhalb seines Verantwortungsbereichs voraus (z. B. Internetanbindung, Strom, Drittsoftware, Endgeräte und Netzwerke des Kunden). Für deren Verfügbarkeit, Funktion und Sicherheit übernimmt der Anbieter keine Verantwortung.
(3) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart. Verzögerungen aufgrund unzureichender Mitwirkung des Kunden oder aufgrund von Umständen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Anbieters verlängern Fristen angemessen.
§ 5 Mitwirkungspflichten und Verantwortungsbereich des Kunden
(1) Der Kunde stellt alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Zugänge, Daten, Lizenzen und Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich bereit und benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
(2) Datensicherung: Der Kunde ist für die Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich. Er hat insbesondere vor jedem vom Anbieter angekündigten Eingriff in Systeme, Software oder Datenbestände eine vollständige, wiederherstellbare Sicherung seiner Daten zu erstellen, soweit nicht eine entsprechende Sicherung ausdrücklich als Leistung des Anbieters vereinbart ist.
(3) Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte und Daten und für die Einhaltung der für ihn geltenden Pflichten selbst verantwortlich. Er prüft Arbeitsergebnisse unverzüglich und meldet Mängel nach § 11.
(4) Freistellung: Der Kunde stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus vom Kunden bereitgestellten Inhalten, Daten oder Weisungen oder aus einer dem Kunden zuzurechnenden Rechtsverletzung resultieren, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.
(5) Soweit der Kunde Mitwirkungspflichten verletzt, ist der Anbieter für hierdurch verursachte Verzögerungen, Mehraufwände oder Schäden nicht verantwortlich; im Übrigen gilt § 12. Mehraufwände kann der Anbieter nach seinen jeweils gültigen Sätzen gesondert berechnen.
§ 6 Verfügbarkeit, Wartung
(1) Soweit nicht ausdrücklich ein abweichendes Service Level schriftlich vereinbart ist, schuldet der Anbieter bei Hosting-/Managed-Service-Leistungen eine Verfügbarkeit von 99 % im Jahresmittel, bezogen ausschließlich auf den vom Anbieter unmittelbar verantworteten Bereich.
(2) Von der Verfügbarkeit ausgenommen sind: geplante und angekündigte Wartung; Notfallwartung zur Abwehr von Sicherheitsrisiken; Ausfälle aufgrund höherer Gewalt; Störungen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Anbieters (insbesondere Dritt-/Vorleistungen, Internet, Strom, Endgeräte und Netzwerke des Kunden); sowie Ausfälle aufgrund einer dem Kunden zuzurechnenden Ursache.
(3) Wartungsarbeiten erfolgen nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten. Geplante Wartung kündigt der Anbieter, soweit zumutbar, mit angemessenem Vorlauf an.
§ 7 Datensicherung als Leistung
(1) Eine Datensicherung durch den Anbieter erfolgt nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang und Rhythmus.
(2) Die Eigenverantwortung des Kunden nach § 5 Abs. 2 bleibt unberührt. Für einen vom Anbieter zu vertretenden Datenverlust haftet der Anbieter ausschließlich nach Maßgabe von § 12 Abs. 5.
§ 8 Vergütung, Zahlung, Leistungsverweigerung
(1) Es gelten die vereinbarten Preise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Wiederkehrende Vergütungen sind monatlich im Voraus fällig; sonstige Vergütungen innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Anbieter ist nach erfolgloser angemessener Fristsetzung berechtigt, betroffene Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich auszusetzen bzw. Zugänge zu sperren; die Vergütungspflicht des Kunden bleibt hiervon unberührt.
(4) Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Anbieter berechtigt, die vereinbarte Vergütung anzupassen, um Änderungen der für die Leistungserbringung maßgeblichen Kosten auszugleichen. Maßgebliche Kostenfaktoren sind ausschließlich:
a) Personalkosten, einschließlich tarif- oder branchenüblicher Lohn- und Gehaltsentwicklung sowie gesetzlicher Lohnnebenkosten;
b) Kosten für bezogene Vor- und Drittleistungen, Lizenzen, Cloud- und Rechenzentrumsleistungen sowie Hard- und Software;
c) Energiekosten.
Die Anpassung darf den Umfang der tatsächlichen Kostenänderung, gewichtet nach dem Anteil des jeweiligen Kostenfaktors an der Gesamtleistung, nicht übersteigen; eine Erhöhung des Gewinnanteils des Anbieters über die Weitergabe der Kostenänderung hinaus ist ausgeschlossen. Sinken maßgebliche Kostenfaktoren, sind die Kostensenkungen in gleicher Weise zugunsten des Kunden zu berücksichtigen und weiterzugeben. Der Anbieter kündigt die Anpassung in Textform unter Angabe des maßgeblichen Anlasses an; sie wird zu Beginn der nächsten Abrechnungsperiode wirksam, frühestens jedoch vier Wochen nach Zugang der Ankündigung. Übersteigt eine Erhöhung 5 % der bisherigen Vergütung, kann der Kunde den betroffenen Vertrag bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung außerordentlich zu diesem Zeitpunkt kündigen.
§ 9 Laufzeit, Kündigung
(1) Verträge über Dauerleistungen haben eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten und verlängern sich um jeweils 12 Monate, sofern nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Laufzeitende in Textform gekündigt wird.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere bei erheblichem Zahlungsverzug oder schwerwiegender Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden vor.
(3) Nach Vertragsende erbrachte Unterstützung bei der Datenmigration wird, soweit nicht anders vereinbart, nach Aufwand vergütet.
§ 10 Nutzungsrechte
(1) An individuell für den Kunden erstellten Softwareleistungen räumt der Anbieter dem Kunden — aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung — ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung im eigenen Geschäftsbetrieb für den vertraglich vorgesehenen Zweck ein. Bis zur vollständigen Zahlung bleibt jede Nutzung untersagt.
(2) An Standardsoftware, Frameworks, Werkzeugen, Bibliotheken und vorbestehendem Know‑how des Anbieters sowie an Drittsoftware verbleiben sämtliche Rechte beim Anbieter bzw. den Rechteinhabern; deren Lizenzbedingungen gelten ergänzend.
(3) Eine Übertragung des Quellcodes, die Einräumung ausschließlicher Rechte oder eine Bearbeitung durch den Kunden bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
§ 11 Mängelrüge, Mängelansprüche
(1) Der Kunde hat Leistungen unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung, in Textform und nachvollziehbar zu rügen. § 377 HGB bleibt unberührt. Rügt der Kunde einen erkennbaren Mangel nicht rechtzeitig, sind seine Mängelansprüche wegen dieses Mangels ausgeschlossen; seine übrigen Ansprüche bleiben unberührt.
(2) Bei berechtigter Mängelrüge leistet der Anbieter nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuvornahme nach. Dem Anbieter ist hierzu angemessene Gelegenheit und Frist zu geben.
(3) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für:
a) Schadensersatzansprüche; für diese gilt § 12 Abs. 8;
b) Ansprüche wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels;
c) Fälle, in denen das Gesetz zwingend längere Verjährungsfristen vorschreibt, insbesondere nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 3 BGB.
In den Fällen a) bis c) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 12 Haftung
(1) Unbeschränkte Haftung besteht ausschließlich: für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; bei arglistigem Verschweigen eines Mangels; im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie; sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (insbesondere Produkthaftungsgesetz).
(2) Im Übrigen haftet der Anbieter bei einfacher Fahrlässigkeit nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) — also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Summenmäßige Begrenzung (im Rahmen von Abs. 2): Die Haftung ist je Schadensfall begrenzt auf die in den zwölf Monaten vor dem Schadensereignis für den betroffenen Vertrag gezahlte Netto-Jahresvergütung, mindestens jedoch auf 50.000 € je Schadensfall. Für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres ist die Haftung auf das Doppelte des hiernach je Schadensfall maßgeblichen Betrags begrenzt, insgesamt jedoch höchstens auf 500.000 €. Diese Beträge sind so bemessen, dass sie den nach Art der vertragsgegenständlichen Leistung vertragstypisch vorhersehbaren Schaden abdecken.
(4) Im Rahmen von Abs. 2 ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Nicht ersetzt werden Schäden, die über den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden hinausgehen, insbesondere atypische oder bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Produktionsausfälle. Gehören solche Schäden im Einzelfall zum vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, bleiben sie im Rahmen der Abs. 2 und 3 ersatzfähig.
(5) Datenverlust: Für den Verlust oder die Beschädigung von Daten haftet der Anbieter im Rahmen von Abs. 2 nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger und vollständiger Datensicherung durch den Kunden (§ 5 Abs. 2) zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Hat der Kunde diese Sicherung unterlassen oder unzureichend vorgenommen, entfällt insoweit die Haftung.
(6) Mitverschulden: § 254 BGB bleibt unberührt; eine unterlassene oder unzureichende Datensicherung des Kunden ist anspruchsmindernd bzw. -ausschließend zu berücksichtigen.
(7) Die vorstehenden Beschränkungen und Ausschlüsse gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen des Anbieters sowie für Ansprüche aus Delikt.
(8) Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz verjähren in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; dies gilt nicht für Ansprüche aus Abs. 1 (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Personenschäden, Arglist, Garantie, zwingende Haftung), für die die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten.
§ 13 Einsatz automatisierter und KI-gestützter Systeme
(1) Der Anbieter setzt bei der Erbringung, dem Betrieb und der Weiterentwicklung seiner Leistungen automatisierte, selbstlernende und KI-gestützte Systeme ein, einschließlich solcher von Drittanbietern. Der Kunde stimmt diesem Einsatz zu. Art und Umfang ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und dem Einzelvertrag.
(2) KI-gestützt erzeugte Ergebnisse (z. B. Vorschläge, Entwürfe, Texte, Analysen, Klassifizierungen, Automatisierungen) dienen der Unterstützung. Der Anbieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass solche Ergebnisse richtig, vollständig, aktuell oder für einen bestimmten Zweck geeignet sind.
(3) Automatisierte Ausführung auf Kundensystemen. Der Kunde beauftragt und ermächtigt den Anbieter, zur Erbringung der vereinbarten Leistungen automatisierte und KI-gesteuerte Systeme einzusetzen, die Betriebs-, Wartungs-, Administrations- und Sicherheitsaufgaben auf den Systemen des Kunden im vereinbarten Umfang selbsttätig ausführen. Maßnahmen werden nach ihrem Risiko eingestuft: wiederkehrende und umkehrbare Maßnahmen dürfen automatisiert ausgeführt werden; als kritisch oder nicht umkehrbar eingestufte Maßnahmen erfolgen nach dem vereinbarten Freigabemodell erst nach Freigabe durch eine verantwortliche Person. Den Umfang der automatisiert ausführbaren Maßnahmen sowie das Freigabemodell vereinbaren die Parteien; ohne abweichende Vereinbarung gilt der vom Anbieter bereitgestellte Standard. Der Kunde kann die automatisierte Ausführung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft einschränken oder aussetzen; hieraus resultierende Leistungseinschränkungen oder Mehraufwände gehen zu seinen Lasten.
(4) Die Entscheidungs- und Ergebnisverantwortung im Geschäftsbetrieb des Kunden verbleibt beim Kunden. Soweit KI-gestützte Systeme im Namen des Kunden gegenüber Dritten handeln (z. B. Bearbeitung von Anfragen), gilt das vereinbarte Freigabemodell entsprechend.
(5) Soweit beim Einsatz KI-gestützter Systeme personenbezogene Daten verarbeitet werden, gilt § 14 (Auftragsverarbeitung). Der Kunde bleibt als Verantwortlicher für die Zulässigkeit der Verarbeitung verantwortlich; der Anbieter wählt eingesetzte Systeme und Dienstleister sorgfältig aus.
(6) Speicherung und Hosting der Kundendaten erfolgen in deutschen Rechenzentren. Für die KI-gestützte Verarbeitung setzt der Anbieter auch spezialisierte Dienste mit Sitz in einem Drittland ein (insbesondere in den USA), für die derzeit in der EU keine gleichwertige Alternative verfügbar ist. Solche Übermittlungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage geeigneter Garantien nach Art. 44 ff. DSGVO (insbesondere EU-Standardvertragsklauseln nach Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO) sowie eines Auftragsverarbeitungsvertrags mit dem jeweiligen Anbieter. Die eingesetzten Unterauftragsverarbeiter werden im Vertrag zur Auftragsverarbeitung benannt; der Kunde stimmt deren Einsatz nach Maßgabe des dort vereinbarten Verfahrens (allgemeine Genehmigung mit Widerspruchsrecht) zu.
(7) Der Kunde ist dafür verantwortlich, etwaige Transparenz-, Kennzeichnungs- und Informationspflichten gegenüber seinen eigenen Kunden, Beschäftigten oder sonstigen betroffenen Personen zu erfüllen, die sich aus dem Einsatz KI-gestützter Systeme in seinen Prozessen ergeben, insbesondere nach der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung).
(8) Die Haftung für den Einsatz und die Ergebnisse automatisierter und KI-gestützter Systeme — einschließlich automatisiert ausgeführter Maßnahmen nach Abs. 3 — richtet sich ausschließlich nach § 12. Die Mitwirkungspflichten des Kunden, insbesondere zur Datensicherung (§ 5 Abs. 2, § 12 Abs. 5), gelten auch hier.
§ 14 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Die Parteien beachten die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
(2) Verarbeitet der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO, der im datenschutzrechtlichen Anwendungsbereich vorgeht. Der Kunde ist als Verantwortlicher für die Zulässigkeit der Verarbeitung verantwortlich.
§ 15 Vertraulichkeit, Referenznennung
(1) Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und nutzen sie nur zur Vertragsdurchführung; dies gilt auch nach Vertragsende.
(2) Der Anbieter darf den Kunden in anonymisierter Form als Referenz nennen. Eine namentliche Referenznennung erfolgt nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden; der Kunde kann einer namentlichen Nennung jederzeit in Textform mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.
§ 16 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt und sonstige vom Anbieter nicht zu vertretende Umstände, die die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B. Naturereignisse, Pandemien, Cyberangriffe Dritter, großflächige Strom- oder Netzausfälle, behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung, Ausfall von Vorlieferanten), befreien den Anbieter für die Dauer der Störung und deren Folgen von der Leistungspflicht. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses.
(2) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben; ein Zurückbehaltungsrecht zudem nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis.
(3) Die Abtretung von Rechten des Kunden aus dem Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung des Anbieters in Textform. § 354a HGB bleibt unberührt.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN‑Kaufrechts (CISG).
(5) Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Anbieters in Schrobenhausen (zuständiges Gericht: Ingolstadt), sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich‑rechtliches Sondervermögen ist. Der Anbieter ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
Philip Kress IT · Ingolstädter Straße 13 · 86529 Schrobenhausen · USt‑IdNr. DE815674943